Satzung der Turnerschaft e.V. 1922 Ottersweier
in der Fassung vom 10.05.1996
1. Name und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen "Turnerschaft e.V. 1922 Ottersweier"
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bühl eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Ottersweier.
Er ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes,
des regional zuständigen Turngaues und des Badischen Sportbundes.
Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände
werden.
1.2 Der Verein stellt es sich zur Aufgabe, den Sport für jedermann, den Breitensport
und den Leistungssport - ausgehend von einer modernen Vorstellung des
Menschen - zu fördern und ihm fortschreitend neue Anregung zu geben.
Sein besonderes Anliegen ist es, Turnen, Sport und Spiel als umfassende Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung zu pflegen.
1.3 Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5 Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und
weltanschauliche Toleranz.
2. Geschäftsjahr
2.1 Geschäftsjahr ist der Zeitraum 01. Mai bis 30. April.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.2 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschliesslich zusätzlicher Ordnungen an.
3.3 Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden satzungsmässigen Angelegenheiten sind die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3.4 Wählbar zu den Ämtern des Vereins sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten ausserdem bereits ein Jahr lang dem Verein
angehören.
3.5 Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und Gebühren verpflichtet.
3.6 Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Auflösung des Vereins.
3.7 Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten, und ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens bis 30.11. vorliegen.
3.8 Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es grob und nachhaltig den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
4. Beitritte und Gebühren
4.1 Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.2 Für bestimmte Abteilungen können Zusatzbeiträge festgesetzt werden.
4.3 Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden. Sie sind zu Beginn des Zahlungszeitraumes halbjährlich oder jährlich zu leisten.
4.4 Für die Beitragszahlung ist der unbare Zahlungsverkehr möglichst über Bankeinzug vorzunehmen.
4.5 In Not geratenen oder bedürftigen Mitgliedern kann vom Gesamtvorstand die Beitragszahlung gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
4.6 entfällt.
4.7 Bei Zahlungsrückständen von einem Jahr oder mehr kann die Streichung der Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstand erfolgen., wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.
4.a Jugendordnung
Der Verein bildet eine Jugendabteilung, die sich auf der Grundlage einer Jugendordnung selbständig im Rahmen der Vereinssatzung verwaltet.
Näheres regelt eine Jugendordnung. Sie ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
5. Ehrungen
5.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit geehrt werden.
5.2 Näheres regelt eine Ehrungsordnung.
5.3 Geehrte Mitglieder sind in das Ehrenbuch des Vereins aufzunehmen.
6. Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung (7.)
b. der Vorstand (8.)
c. der geschäftsführende Vorstand (9.)
d. der Gesamtvorstand (10.)
7. Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
7.2 Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
2. Entlastung des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und
des Gesamtvorstandes.
3. Wahl des Vorstandes, der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer.
4. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
5. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
6. Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten.
7. Bestätigung der Jugendordnung und der jeweiligen Änderungen.
8. Auflösung des Vereins.
7.3 Die ordentliche Mitgliederversammmlung (Hauptversammlung) ist in der ersten Jahreshälfte durch Veröffentlichung im Gemeindemiteilungsblatt und schriftlich an der Vereinstafel mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen.
7.4 Die Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung gibt der Vorstand eine Woche vorher schriftlich an der Vereinstafel bekannt.
7.5 Damit Anträge ordentlich und erschöpfend bearbeitet werden können, sind sie mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Anträge auf Satzungsänderung sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung einzureichen.
7.6 Jede satzungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse (einschliesslich Wahlen) werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7.7 Zu Satzungsänderungen sowie zur Bestätigung der Jugendordnung und deren Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7.8 Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies der Gesamtvorstand beschliesst oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
7.9 Bei Wahlen wird geheim abgestimmt.
Wenn alle abstimmungsberechtigen Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind, kann durch Handzeichen gewählt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden.
7.10 Wahlen finden wie folgt statt:
In geraden Jahren werden gewählt:
1. Vorsitzende/r
der/ die Abt.-Leiter/in Handball
Kassenführer/in
die Beisitzer/innen
die Rechnungsprüfer/innen
In ungeraden Jahren werden gewählt:
2. Vorsitzende/r
die Abt.-Leiter/innen Turnen und
Schriftführer/in
Breitensport/Leichtathletik und
die Rechnungsprüfer/innen
ggfs. Leiter/innen weiterer vom
Gesamtvorstand nach Ziiff. 9.7
zu bildender Abteilungen.
Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre.
Ausgenommen davon sind die Rechnungsprüfer/innen, die jährlich neu von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
7.11 Die Zahl der Beisitzer/innen sowie der Rechnungsprüfer/innen wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
7.12 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom/von der 1.Vorsitzende/n oder dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
8. Vorstand
8.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die
2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den/die 1.Vorsitzende/n oder den/die 2.Vorsitzende/n vertreten.
9. Geschäftsführender Vorstand
9.1 Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
1. der/die 1. Vorsitzende
2. der/die 2.Vorsitzende
3. der/die Kassenführer/in
4. der/die Schriftführer/in
5. die Abteilungsleiter/innen
6. der/die Jugendvorsitzende.
9.2 Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand (Ziff.8.1) übertragen bzw. von diesem kraft Gesetz wahrzunehmen sind.
9.3 Der geschäftsführende Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen.
9.4 Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n in der Vereinsführung. Er/Sie hat sich darüber hinaus um eine gut funktionierende Verwaltung des
Vereins zu bemühen.
9.5 Der/die Kassenführer/n ist für die ordnungsmässige Erledigung der gesamten Kassengeschäfte verantwortlich.
9.6 Dem/der Schriftführer/in obliegt der laufende Schriftverkehr. Er/Sie fertigt die Sitzungsniederschriften und verwaltet das Schriftgut.
Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind Protokolle zu führen, dessen Einträge der/die Schriftführer/in oder bei dessen Verhinderung das protokollführende Vorstandsmitglied unterzeichnet.
9.7 Die Abteilungsleiter/innen stehen den vom Geamtvorstand gebildeten Abteilungen vor. Sie werden von den Abteilungen benannt und von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.8 Aufgaben und Wahl des/der Jugendvorsitzenden ergeben sich aus der Jugendordnung des Vereins.
10. Gesamtvorstand
10.1 Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
2. jeweils bis zu 3 durch die jeweiligen Abteilungen zu benennenden
Übungsleitern/-leiterinnen bzw. Trainern/Trainerinnen.
3. dem Pressewart, Wanderwart, Gerätewart, Hüttenwart sowie gegebenenfalls
weiteren, mit Sonderaufgaben betrauten Mitgliedern.
4. den Beisitzern/Beisitzerinnen.
5. den Ehrenvorstandsmitgliedern.
6. dem/der 2.Schrift- und 2.Kassenführer/in (soweit vom Gesamtvorstand bestellt).
7. dem/der stellvertretenden Jugendvorsitzenden.
8. bis zu 2 weiteren Mitgliedern aus der Jugendabteilung.
10.2 Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
1. den Jahreshaushalt,
2. die Beratung des Rechnungsergebnisses.
3. Erlass einer Ehrungsordnung und Entscheidung über Ehrungen.
4. grundsätzliche Regelungen des Turn- und Sportbetriebes.
5. Verabschiedung einer Geschäftsordnung, Platzordnung, Geräteordnung
und dergleichen.
6. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden.
7. Beratung und Entscheidung über bedeutsame laufende Vereinsangelegenheiten,
8. die Bestellung der unter Ziffer 10.1./Punkt 3. und 6. erwähnten Personen.
9. die Bestellung, Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Übungsleitern/-
leiterinnen bzw. Trainern/Trainerinnen.
10. die Errichtung und Aufhebung von Turn- und Sportabteilungen.
11. die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu Dachverbänden,
12. die Verhängung von Vereinsstrafen sowie für den Ausschluss eines Mitglieds.
10.3 Die Abteilungsleiter/innen verfügen selbständig über vom Gesamtvorstand in dem Jahreshaushalt festgelgte und zugewiesene Pauschalbeträge. Zusatzbeiträge nach Ziff. 4.2 bekommt die entsprechende Abteilung in voller Höhe zugewiesen.
10.4 Die Jugendabteilung verfügt selbständig über vom Gesamtvorstand im Jahreshaushalt festgelegte und zugewiesene Pauschalbeträge. Das Nähere
regelt die Jugendordnung.
11. Haftung
11.1 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.
11.2. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadensersatz zu leisten.
12. Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
12.2 Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Ottersweier übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschliesslich und unmittelbar für sportliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
12.3 Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
13. Inkrafttreten.
13.1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.05.1981 beschlossen.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.05.1985 geändert, in der Mitgliederversammlung vom 12.06.1992 geändert und neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 19.05.1995 in den § 3.7 und 4.6 geändert. In der Mitgliederversammlung vom 10.05.96 wurde Ziffer 10.1.8 hinzugefügt.