Jugendordnung

der  

Turnerschaft e.V.1922 Ottersweier

 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der Turnerschaft Ottersweier. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder der Turnerschaft bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung der Turnerschaft Ottersweier gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

-         Ausbildung in den einzelnen Sportarten

-         Durchführung von Wettkämpfen

-         Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen u.a.

-         Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.Ä.)

-         Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben

-         Kontakte zu anderen Jugendgruppen

 

§ 4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind

-         die Jugendversammlung

-         der Jugendausschuss

-         der Jugendvorstand

 

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der Turnerschaft Ottersweier.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 1 ab vollendeten 10. Lebensjahr, wählbar ab vollendeten 13. Lebensjahr, mit Ausnahme, der/des Jugendvorsitzende/n und ihrer/seiner Stellvertreterin /ihres/seines Stellvertreters, sowie der Jugendkassenwartin/des Jugendkassenwartes, die erst ab vollendeten 18. Lebensjahr wählbar sind.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

-         Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

-         Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

-         Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes

-         Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer

-         Entlastung des Jugendausschusses und des Jugendvorstandes

Die Kassenprüfung wird durch vom Vereinsvorstand benannte Personen durchgeführt.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch die Jugendvorsitzende/den Jugendvorsitzenden einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung, innerhalb von vier Wochen, mit einer Ladungspflicht von zwei Wochen, stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang im Vereinskasten und in der Sporthalle.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten, beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind und der Versammlungsleiter auf Antrag die Beschlussfähigkeit vorher festgestellt hat.

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

a.)   ordentlichen Mitgliedern

Diese sind:
- Mitglieder des Jugendvorstandes gemäß § 7

- mindestens drei Vertreter/Innen aus der Vereinsjugend

b.) außerordentliche Mitglieder
Diese sind:
- je ein/e Vertreter/in der einzelnen Abteilungen

Die/der Jugendvorsitzende vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Sie/er ist Vorsitzende/r des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im geschäftsführenden Vorstand des Vereins.

Die/der Stellvertreter/in vertritt den/die Jugendvorsitzende/n, mit dessen Einverständnis, in allen Belangen der Vereinsjugend und ist Mitglied des Gesamtvorstandes des Vereins.

Der Jugendausschuss bestimmt über die Vertreter der Vereinsjugend in der Gesamtvorstandschaft, unter Beachtung der Satzung, und in Jugendorganisationen außerhalb des Vereins.

Die ordentlichen Mitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.

Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist von der/dem Jugendvorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus

-         Jugendvorsitzende/r

-         Stellvertreter/in

-         Jugendkassenwart/in

-         Schriftführer/in

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen vorbehalten sind.

 

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit dem ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie sonstigen Einnahmen, z.B. aus Eigenaktivitäten.

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder der/dem vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihr/ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

 

§ 9 Ehrungen

Jugendliche im Sinne des §1 und weitere für die Jugendabteilung ehrenamtlich Tätige können für ihr ehrenamtliches Engagement im Verein geehrt werden. Eine Ehrung ist vorgesehen:

-         nach über 2 Jahren

-         nach über 5 Jahren

-         nach über 7 Jahren

ehrenamtliche Tätigkeit für die TSO-Jugend.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besondere Regelung enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 11 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Jahreshauptversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln, der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

 

Vorliegende Jugendordnung wurde in der Jugendversammlung am 30. April 1992 beschlossen und von der Jahreshauptversammlung am 12. Juni 1992 bestätigt.

 

Die Jugendordnung vom 12. Juni 1992 wurde überarbeitet, am 26. April 1996 in der geänderten Fassung beschlossen und am 10. Mai 1996 in der Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

Die Jugendordnung vom 10. Mai 1996 wurde überarbeitet, am 22. April 2005 in der geänderten Fassung beschlossen und am 10. Juni 2005 in der Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

 

         gez. Kurt Finkbeiner                 gez. Joachim Falk           

         (1. Vorsitzender)                      (Jugendvorsitzender)